Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen gemäß Artikel 3 (1) der Verordnung (EU) 2019/2088
EINBEZIEHUNG VON NACHHALTIGKEITSRISIKEN IN INVESTITIONSENTSCHEIDUNGSPROZESSE
Um ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden, ergänzt das Thema Nachhaltigkeit die langfristige Geschäftsstrategie der Credion Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH („CREDION“).
Dabei stehen Unternehmensziele, Kundenorientierung und Mitarbeiterzufriedenheit in Einklang mit gesellschaftlichen und ökologischen Grundsätzen.
CREDION bekennt sich zu den „Principles for Responsible Investment“, eine von den Vereinten Nationen entwickelte freiwillige Selbstverpflichtung mit dem Ziel, Nachhaltigkeitsfaktoren in Investitionsentscheidungen einzubeziehen. Insbesondere die dort aufgeführten Prinzipien vier bis sechs sieht CREDION als maßgeblich an:
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Die Sensibilisierung der Branche für Nachhaltigkeitsthemen sowie
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die aktive Mitgestaltung von Nachhaltigkeitsmaßnahmen und deren Weiterentwicklung sind von genauso großer Bedeutung wie
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die Unterstützung der Kunden bei der Transformation zu nachhaltigem Investieren.
Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungs-Verordnung“) sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert und/oder die Rendite der von der CREDION verwalteten Vermögensanlagen haben könnten. Nachhaltigkeitsrisiken können auch auf alle anderen Risikoarten einwirken und als ein Faktor zur Wesentlichkeit dieser Risikoart beitragen. Im Risikomanagementsystem der CREDION werden Nachhaltigkeitsrisiken als Teilfaktoren anderer Risikoarten, insbesondere von Markt-, Adress- und Reputationsrisiken betrachtet.
CREDION legt Fonds für semi-professionelle und institutionelle Anleger sowie für Fondsinitiatoren auf und übernimmt unter anderem die Administration der Fondsgesellschaften und ihrer Vermögenswerte.
Die Fonds, die von Nachhaltigkeitsrisiken betroffen sind, managt CREDION entweder selbst oder bindet externe Berater in die Steuerung des Fonds ein, die ebenfalls klare organisatorische und strukturelle Ansätze zur Berücksichtigung der ESG- Aspekte entwickelt haben.
Nachhaltigkeitsrisiken werden in allen Phasen des Investitionsprozesses für jedes Produkt und jede Investitionsmöglichkeit berücksichtigt. Von CREDION selbst gemanagte Fonds können dabei relevante Nachhaltigkeitsrisiken aufweisen, die aus Sicht der CREDION in maßgeblicher Weise erhebliche negative Auswirkungen auf die Rendite einer Investition haben könnten.
Während der Pre-Investment Phase beurteilt CREDION verschiedene ESG-Aspekte der Investition und wird bei Bedarf von unabhängigen, externen ESG-Beratern unterstützt. Dabei werden weitergehende Verpflichtungen in den fondsspezifischen Anlagebedingungen fixiert, um zu gewährleisten, dass Anlageentscheidungen mit den Zielen, Anlagestrategien und Risikolimits des jeweiligen Fonds übereinstimmen.
Sofern sich CREDION externer Berater im Rahmen des Portfoliomanagements bedient oder im rechtlich zulässigen Umfang an externe Portfolio- und Asset Manager ausgelagert hat, steht den Portfoliomanagern bezüglich der Investitionsentscheidungen im Rahmen der Anlagebedingungen des jeweiligen Fonds ein Ermessen zu. Das gilt auch für Anlageempfehlungen der Partner.
Ob, wie und in welchem Umfang Nachhaltigkeitsrisiken dabei berücksichtigt werden, hängt wesentlich von den Anlagebedingungen und der Nachhaltigkeitsstrategie des einzelnen Fonds ab. CREDION nimmt darauf grundsätzlich keinen Einfluss. Allerdings prüft CREDION im Vorfeld einer Dienstleistung oder Auslagerung und anschließend laufend, ob bei einem Geschäftspartner Nachhaltigkeitsrisiken in Form von Governance- oder Compliance-Mängeln vorliegen. Damit beugt sie insbesondere Reputationsrisiken vor, die eintreten könnten, falls CREDION und/oder einer ihrer Fonds mit fragwürdigen oder gar kriminellen Praktiken eines ihrer Partner in Verbindung gebracht würde. CREDION erfragt bei Bedarf, welche Verfahren diese zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten eingerichtet haben.
Ferner ist CREDION dafür verantwortlich, dass die von ihr verwalteten Fonds einschließlich der Investitionsentscheidungen im geltenden gesetzlichen und vertraglichen Rahmen insbesondere der Berücksichtigung und Offenlegung von Nachhaltigkeitsrisiken verwaltet werden.
Stand und Dokumentenversion
V3.0-Dritte Version – veröffentlicht 01.06.2024
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ohne Änderungen
V2.0-Zweite Version-veröffentlicht-01.06.2023
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Änderungen: Differenzierung in semi-professionelle und professionelle Anleger / Ergänzung externer Berater im Rahmen des Fondsmanagements.
V1.0-Erste Version- Veröffentlicht-02.01.2023
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erste Veröffentlichung
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen gemäß Artikel 5 (1) der Verordnung (EU) 2019/2088
EINBEZIEHUNG VON NACHHALTIGKEITSRISIKEN IN DIE VERGÜTUNGSPOLITIK
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/2088 muss die CREDION Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend „CREDION“ oder "CREDION KVG") angeben, inwiefern die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht.
Die Befassung mit, beziehungsweise Verringerung von, Nachhaltigkeitsrisiken auf Unternehmensebene oder auf Ebene einzelner Fonds und Mandate wird im Rahmen des Vergütungssystems nicht gesondert berücksichtigt. Diese Aspekte können die Vergütungspolitik und -praxis lediglich als Teil der allgemeinen Risikostrategie oder als Teil von individuellen Zielvereinbarungen mittelbar beeinflussen.
Das Vergütungssystem der CREDION KVG umfasst neben fixen auch die Möglichkeit variabler Elemente und ist in einer eigenen Vergütungs-Richtlinie niedergeschrieben. Ziel des Vergütungssystems ist eine Kontrollierbarkeit der operationalen Risikokomponente und Förderung einer angemessenen Risikokultur; auch in Bezug auf Umgang mit Interessenkonflikten (tatsächlicher und potenzieller Natur), die Einhaltung geltender Gesetze und Vorschriften verbunden mit einer Steigerung der Effizienz sowie der Arbeits- und Produktqualität durch klar strukturierte Prozesse, Automation und festgelegte Zuständigkeiten. Insbesondere sollen keine Anreize geschaffen werden, übermäßige Risiken einzugehen.
Durch die Festlegung von Obergrenzen für das Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung ist überdies gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergütung besteht. Bei der Zuteilung der variablen Vergütung haben Geschäftsführung und Aufsichtsrat ein Letztentscheidungsrecht.
Stand und Dokumentenversion
V4.0-Vierte Version – Datum Veröffentlichung 18.09.2024
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Keine Änderungen
V3.0- Dritte Version – Datum der Aktualisierung 21.12.2023
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Streichung: „Derzeit sind keine variablen Vergütungsbestandteile vereinbart.“
V2.0- Zweite Version – Datum der Aktualisierung 01.06.2023
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Umformulierung ohne inhaltliche Wirkung
V1.0- Erste Version – veröffentlicht 02.01.2023
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Erste Veröffentlichung
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen gemäß Artikel 5 (1) der Verordnung (EU) 2019/2088
EINBEZIEHUNG VON NACHHALTIGKEITSRISIKEN IN DIE VERGÜTUNGSPOLITIK
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/2088 muss die CREDION Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend „CREDION“ oder "CREDION KVG") angeben, inwiefern die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht.
Die Befassung mit, beziehungsweise Verringerung von, Nachhaltigkeitsrisiken auf Unternehmensebene oder auf Ebene einzelner Fonds und Mandate wird im Rahmen des Vergütungssystems nicht gesondert berücksichtigt. Diese Aspekte können die Vergütungspolitik und -praxis lediglich als Teil der allgemeinen Risikostrategie oder als Teil von individuellen Zielvereinbarungen mittelbar beeinflussen.
Das Vergütungssystem der CREDION KVG umfasst neben fixen auch die Möglichkeit variabler Elemente und ist in einer eigenen Vergütungs-Richtlinie niedergeschrieben. Ziel des Vergütungssystems ist eine Kontrollierbarkeit der operationalen Risikokomponente und Förderung einer angemessenen Risikokultur; auch in Bezug auf Umgang mit Interessenkonflikten (tatsächlicher und potenzieller Natur), die Einhaltung geltender Gesetze und Vorschriften verbunden mit einer Steigerung der Effizienz sowie der Arbeits- und Produktqualität durch klar strukturierte Prozesse, Automation und festgelegte Zuständigkeiten. Insbesondere sollen keine Anreize geschaffen werden, übermäßige Risiken einzugehen.
Durch die Festlegung von Obergrenzen für das Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung ist überdies gewährleistet, dass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergütung besteht. Bei der Zuteilung der variablen Vergütung haben Geschäftsführung und Aufsichtsrat ein Letztentscheidungsrecht.
Stand und Dokumentenversion
Stand und Dokumentenversion
V4.0-Vierte Version – Datum Veröffentlichung 18.09.2024
- Keine Änderungen
Version 3.0, dritte Version – Datum der Aktualisierung 21.12.2023
- Streichung: „Derzeit sind keine variablen Vergütungsbestandteile vereinbart.“
Version 2.0, zweite Version – Datum der Aktualisierung 01.06.2023
- Umformulierung ohne inhaltliche Wirkung
Version 1.0, erste Version – veröffentlicht 02.01.2023
- Erste Veröffentlichung